Weitere Entscheidung unten: VG Göttingen, 17.03.2016

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16   

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https://dejure.org/2016,12537
OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16 (https://dejure.org/2016,12537)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.02.2016 - 1 B 35/16 (https://dejure.org/2016,12537)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 1 B 35/16 (https://dejure.org/2016,12537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BAföG § 7 Abs. 1a Satz 1, Satz 2
    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    27 Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung - wie oben ausgeführt - in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) zu messen, wie sie von der Beklagten auch vorgenommen wurde.

    29 Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ferner zu berücksichtigen, ob ein Denkmaleigentümer durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten zu einer Erhöhung der Sanierungskosten beigetragen hat (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 59).

  • OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13

    Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    Ob die denkmalgerechte Erhaltung i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar ist, beurteilt sich jedoch nach der Beeinträchtigung, die ein (privater) Eigentümer eines Kulturdenkmals durch die Versagung einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SächsDSchG genehmigungspflichtigen Maßnahme erfährt, und ob diese in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf noch verhältnismäßig ist (zum Maßstab bei im kommunalen Eigentum stehenden Kulturdenkmälern vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    Umgekehrt ist auch dem Eigentümer eines Denkmals von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung dessen Erhalt zuzumuten, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich ist, auch wenn der (private) Eigentümer dadurch an einer rentableren Nutzung gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Aus diesem Schweigen des Gesetzgebers folgt jedoch ebenso wenig, dass die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde stünde, wie aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 SächsDSchG die Erhaltungspflicht für (private) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen auf "das Zumutbare" begrenzt (so aber zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 DSchG BW: VGH BW, Urt. v. 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, juris Rn. 50; Urt. v. 19. Juli 2000 - 1 S 2992/99 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Die Pflicht zur denkmalgerechten Erhaltung in § 8 Abs. 1 SächsDSchG ist eine durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, so dass es sich bei der Beschränkung der Verpflichtung auf das Zumutbare um eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebende Einschränkung der Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt, da der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit gehört, nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Umgekehrt ist auch dem Eigentümer eines Denkmals von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung dessen Erhalt zuzumuten, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich ist, auch wenn der (private) Eigentümer dadurch an einer rentableren Nutzung gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    27 Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung - wie oben ausgeführt - in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) zu messen, wie sie von der Beklagten auch vorgenommen wurde.
  • OVG Thüringen, 16.01.2008 - 1 KO 717/06

    Denkmalschutz; Denkmalschutz; Abriss; Denkmal; Erlaubnis; Anspruch; Ermessen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Die Erhaltungspflicht in § 8 Abs. 1 SächsDSchG gilt uneingeschränkt für alle Kulturdenkmale i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG und unabhängig davon, ob einem Denkmal eine besonders hohe oder eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt (anders für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    An seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung (Senatsbeschl. v. 23. Juni 2006 - 1 B 227/05 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 7; Senatsbeschl. v. 14. Juli 2003 - 1 B 166/02 -, n. v.; offen gelassen vom 5. Senat: Urt. v. 23. Oktober 2013 - 5 A 849/11 -, juris Rn. 32) hält der erkennende Senat nicht fest.26 § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG enthält nur ein Genehmigungserfordernis (ebenso § 8 Abs. 1 DSchG BW; anders etwa die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 BayDSchG, § 9 Abs. 2 DSchG NRW, § 13 Abs. 2 DSchPflG Rh.-Pf., § 16 Abs. 3 Satz 1 HessDSchG, § 10 Abs. 3 Satz 1 NdsDSchG, § 13 Abs. 2 ThürDSchG, § 9 Abs. 2 BbgDschG).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2000 - 1 S 2992/99

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16
    Aus diesem Schweigen des Gesetzgebers folgt jedoch ebenso wenig, dass die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde stünde, wie aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 SächsDSchG die Erhaltungspflicht für (private) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen auf "das Zumutbare" begrenzt (so aber zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 DSchG BW: VGH BW, Urt. v. 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, juris Rn. 50; Urt. v. 19. Juli 2000 - 1 S 2992/99 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 849/11

    Schmutzwasserbeitrag, Beitragsmaßstab, Vorteilsprinzip, ; Vollgeschosszahl,

  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 B 166.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beiordnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

  • OVG Sachsen, 11.05.2017 - 1 A 904/16

    Ausbildungsförderung; Bachelor-Studiengang Architektur; Diplom-Studiengang

    Entgegen den Ausführungen des Senats im Eilbeschluss vom 24. Februar 2016 - 1 B 35/16 - könnten die Grundsätze zum Fachrichtungswechsel nicht herangezogen werden.

    Dies habe der erkennende Senat in seinem Eilbeschluss vom 24. Februar 2016 - 1 B 35/16 - verkannt.

    § 7 Abs. 1a BAföG sei analog anwendbar; ergänzend sei auf den Eilbeschluss des Senats vom 24. Februar 2016 - 1 B 35/16 - und auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 2014 - 12 S 274/17 - verwiesen.

    Manche Hochschulen hätten ihre Diplom- Studiengänge beibehalten, andere seien nach einer zwischenzeitlich erfolgten Umstellung sogar zu grundständigen Diplom-Studiengängen zurückgekehrt (wie in dem durch Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016 - 1 B 35/16 -, juris, entschiedenen Fall des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D......).

  • OVG Sachsen, 20.06.2018 - 1 B 108/18

    Ausbildungsförderung; Grundanspruch; Bologna-Prozess; Fachrichtungswechsel;

    20 Die den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG auf die Förderung einer berufsqualifizierenden Erstausbildung um die Förderung "privilegierter" zusätzliche Studiengänge erweiternde Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG bezweckt die ausbildungsförderungsrechtliche Unterstützung von durch den sog. Bologna-Prozess angestoßene Internationalisierung und Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch grundständige Bachelor- bzw. Bakkalaureus-Studiengänge und darauf aufbauende Master- bzw. Magister-Studiengänge (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2016 - 1 B 35/16 -, juris; Urt. v. 11. Mai 2017 - 1 A 904/16 -, juris Rn. 31 m. w. N., nicht rechtskräftig; Revisionsverfahren 5 C 10.17 anhängig).
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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5340
VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16 (https://dejure.org/2016,5340)
VG Göttingen, Entscheidung vom 17.03.2016 - 1 B 35/16 (https://dejure.org/2016,5340)
VG Göttingen, Entscheidung vom 17. März 2016 - 1 B 35/16 (https://dejure.org/2016,5340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 AufenthG; § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG; § 123 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber eines vietnamesischen Staatsangehörigen bei Einreise mit Schengen-Visum

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 6 Abs. 1, AufenthG § 81 Abs. 4 S. 2, VwGO §123, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 6, EMRK Art. 8
    Schengen-Visum, Aufenthaltserlaubnis, Visumsverfahren, Eheschließung, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Bleiberecht, Familieneinheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber eines vietnamesischen Staatsangehörigen bei Einreise mit Schengen-Visum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Einreise mit Schengen-Visum besteht regelmäßig kein Anspruch auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2009 - 2 M 86/09

    Kein Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Beispiele sind Härtefall- oder Altfallregelungen wie § 104 a AufenthG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 2 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, Rn. 13, und Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, jeweils juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009, a.a.O., Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris, Rn. 27; s. auch Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 81 AufenthG Rn. 64).

    Wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegenstehen, ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 = juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009, a.a.O., Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris, Rn. 27; s. auch Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 81 AufenthG Rn. 64).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Denn das Schengen-Visum stellt einen Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift dar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG; Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 -, juris, Rn. 6 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 11 ME 110/09

    Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit als Schutz vor der

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegenstehen, ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009, a.a.O., Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 18 B 230/08

    Altfallregelung Mitwirkung Passbeschaffung Erteilungsverfahren einstweilige

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Beispiele sind Härtefall- oder Altfallregelungen wie § 104 a AufenthG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 2 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, Rn. 13, und Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, jeweils juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Beispiele sind Härtefall- oder Altfallregelungen wie § 104 a AufenthG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 2 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, Rn. 13, und Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, jeweils juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 13 ME 128/08

    Erteilung einer Duldung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der

    Auszug aus VG Göttingen, 17.03.2016 - 1 B 35/16
    Beispiele sind Härtefall- oder Altfallregelungen wie § 104 a AufenthG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 2 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, Rn. 13, und Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, jeweils juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3).
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